Hegering Leichlingen
Donnerstag, 21 Dezember 2017 00:00

Satzung

Die Satzung des Hegering Leichlingen e.V.

Neufassung der bisherigen Satzung vom 12.04.2002, beschlossen von der Mitgliederversammlung des Hegringes Leichlingen e.V. am 30.03.2012 in Leichlingen.

Artikel 1 
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Hegering Leichlingen e.V. in der Kreisjägerschaft Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.“. Er wird im Folgenden „Hegering“, die Kreisjägerschaft „KJS“ und der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen „LJV“ genannt.

(2) Der Sitz des Vereins ist Leichlingen

(3) Der Verein ist unter dem Namen „Hegering Leichlingen e.V. in der Kreisjägerschaft Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ im Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen unter der Nummer VR 1782 eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 2 
Zweck, Zweckverwirklichung, Steuervergünstigung

(1) Zweck des Hegerings ist es, in Übereinstimmung mit den Aufgaben und Zielen des LJV und der KJS sowie parteipolitisch und weltanschalich neutral

1. die Jagd und das jagdliche Brauchtum,

2. den Naturschutz, den Umweltschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesjagdgesetzes und des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen,

3. den Tierschutz,

4. die Volksbildung,

5. die Wissenschaft und Forschung auf den unter Ziffer 1. und 2. genannten Gebieten

zu fördern.

(2) Die Zwecke des Vereins werden verwirklicht

1. durch die Förderung der tierschutzgerechten Jagd und die Förderung des gesamten Jagdwesens, des Jagdschutzes und der Jagdwissenschaft sowie der Bekämpfung von Wildseuchen,

2. durch die Förderung des Artenschutzes durch geeignete Maßnahmen zur Erhaltung artenreicher und gesunder und den landeskulturellen Verhältnissen angepasster Wildbestände, insbesondere durch nachhaltige Nutzung,

3. durch die Förderung des Biotopschutzes durch die Sicherung und Pflege der Lebensräume wildlebender Tierarten,

4. durch die Pflege und Förderung der jagdlichen Aus- und Weiterbildung, des jagdlichen Schießens sowie der Führung und Prüfung brauchbarer Jagdhunde gemäß Vorgabe der in Nordrhein-Westfalen geltenden Jagdgesetze und des Jagdhornblasens und

5. durch die Förderung des Natur- und Umweltbewusstseins junger Menschen, insbesondere in außerschulischen Lernorten.

(3) Der Hegering verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S.d. Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) und zwar insbesondere durch

1. zweckdienliche Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der tierschutzgerechten Jagd, des gesamten Jagdwesens und der Jagdkultur einschließlich des jagdlichen Brauchtums,

2. die Durchführung empirischer Erhebungen und Forschungsvorhaben einschließlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln oder im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO 1977,

3. die Errichtung und Unterhaltung von natürlichen Wildtierlebensräumen (Biotope),

4. die Errichtung und Unterhaltung von allgemeinunterrichtenden Einrichtungen im Rahmen des Satzungszweckes,

5. die Verbesserung des Wissensstandes und der Fertigkeiten auf dem Gebiet der tierschutzgerechten Jagd durch das Darbieten und Abhalten von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,

6. die Aufklärung der Bevölkerung über die Notwendigkeiten und Vorteile der tierschutzgerechten Jagd für den Umweltschutz, für den Naturschutz und für den Tierschutz,

7. die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeiten im Rahmen des Satzungszweckes.

(4) Die Tätigkeit des Hegerings ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Zahlung entstandener und angemessener Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und Reisekosten stehen dem nicht entgegen.

(5) Darüber hinaus kann der Hegering einen Geschäftsführer sowie stellvertretende Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter einstellen. Für deren Tätigkeit dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

Artikel 3 
Umfang und Gebietsgrenzen des Hegeringes 

Der Umfang und die Gebietsgrenzen des Hegerings werden vom erweiterten Vorstand der KJS festgelegt.

Artikel 4 
Mitgliedschaft 

Für die Mitgliedschaft und für die Mitglieder der Organe gelten ungeachtet der sprachlichen Form ihrer Bezeichnung keine Beschränkungen hinsichtlich des Geschlechts.

(1) In den Hegering können als Mitglieder aufgenommen werden:

1. Personen, die zum Erwerb des Jagdscheines gemäß § 15 (5) BJG berechtigt sind oder an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen sowie

2. Personen, die an der Förderung von Aufgaben und Zielen des Hegerings, der KJS sowie des LJV gem. Artikel 2 dieser Satzung interessiert sind.

(2) Die Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung und ist schriftlich zu beantragen; sie setzt die gleichzeitige Mitgliedschaft in der KJS und im LJV voraus und wird als Mehrfachmitgliedschaft sowohl für den Hegering, für die KJS, als auch für den LJV begründet. Mit der Aufnahme in den Hegering erkennt das Mitglied dessen Satzung, die Satzung der KJS und die des LJV sowie die Disziplinarordnung des LJV als für sich verbindlich an.

(3) Über Anträge zu (1) entscheidet der Vorstand der KJS im Einvernehmen mit dem Vorstand des Hegerings. Bei ablehnenden Entscheidungen ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides Berufung beim LJV-Präsidium zulässig, das endgültig entscheidet.

(4) Für besondere Verdienste kann der Hegering mit Zustimmung der KJS die Ehrenmitgliedschaft im Hegering verleihen.

Artikel 5 
Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und sind im Sinne des Art. 2 verpflichtet:

1. die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutze des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten, insbesondere das Wild zu hegen und die Jagd waidgerecht auszuüben,

2. die Jagdbehörden bei der Durchführung dieser Grundsätze auf jede Weise zu unterstützen,

3. die gemeinnützigen Ziele und Belange des Hegerings, der KJS und des LJV zu fördern, allen Schaden von diesen abzuhalten und insbesondere alles zu unterlassen, was das Ansehen des Hegerings, der KJS und des LJV und ihrer Mitglieder in der Öffentlichkeit verletzt,

4. die ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft zu verwalten,

5. die Beiträge rechtzeitig, spätestens bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder, die nach dem 31. März des laufenden Geschäftsjahres aufgenommen werden, sind zur Beitragszahlung innerhalb Monatsfrist nach Erhalt der Aufnahmemitteilung verpflichtet. Unbeschadet der Beitragsverpflichtung gegenüber dem Hegering hat jedes Mitglied des Hegerings seinen Beitrag an die KJS und den LJV zu zahlen. Der an die KJS zu entrichtende Mitgliedsbeitrag enthält Beitragsanteile für die KJS selbst, für den LJV und für den DJV. Anteile für die Hegeringe können im Mitgliedsbeitrag, der von der KJS erhoben wird, zusätzlich enthalten sein oder von dem Hegering selbst bestimmt und eingezogen werden.

(2) Beitragsfrei sind jugendliche Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr, die zum Erwerb eines Jugendjagdscheines berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken. Beitragsermäßigung von 50 % erhalten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf Antrag Mitglieder, die zum Erwerb eines Jagdscheins berechtigt sind, an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung teilnehmen oder in einer anerkannten Bläsergruppe aktiv mitwirken.

Artikel 6 
Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod,

2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden kann; die Erklärung muss schriftlich bis zum 30. September bei der KJS eingegangen sein.

3. durch Ausschluss,

a) ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gem. Art. 5 dieser Satzung nicht nachkommt.

b) ein Mitglied muss gem. Disziplinarordnung LJV (LJV-Satzung zweiter Teil) ausgeschlossen werden, wenn ein rechtskräftiger Spruch des Disziplinarausschusses auf Ausschluss lautet.

Der Ausschluss gem. 3a) erfolgt im Benehmen mit dem Vorstand des Hegerings durch den Vorstand der KJS. Dem gemäß 3a) Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme mit einer Frist von zwei Wochen zu gewähren.

Dem Mitglied ist der Ausschluss durch den KJS-Vorsitzenden durch Einschreiben mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss gem. 3a) kann mit einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zustellung des Bescheides gerechnet, Berufung beim Präsidium des LJV eingelegt werden. Das Präsidium des LJV entscheidet endgültig. Der Ausschluss ist im Mitteilungsblatt des LJV bekanntzugeben.

Mit dem Wirksamwerden des Ausschlusses oder des Austrittes gem. 2. erlöschen die Verpflichtungen des Hegerings, der KJS und des LJV sowie die Rechte des Mitgliedes.

Artikel 7 
Verbandsabzeichen

1. Die Verbandsabzeichen des DJV, des LJV und der KJS RBK sind auch Verbandsabzeichen des Hegeringes.

2. Der Hegering kann darüber hinaus ein eigenes Abzeichen (Logo) führen. Alle Abzeichen sind gesetzlich geschützt und dürfen nur von den Berechtigten genutzt bzw. getragen werden.

Artikel 8
Der Hegering

(1) Der Hegering ist die kleinste Einheit in der Organisation des LJV.

(2) Zu dem „Hegering Leichlingen e.V. in der Kreisjägerschaft Rheinisch- Bergischer Kreis e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ gehören die in der „Kreisjägerschaft Rheinisch-Bergischer Kreis e.V. im Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e.V.“ geführten Mitglieder gemäß Zuordnung des erweiterten Vorstandes der vorgenannten Kreisjägerschaft.

(3) Organe des Hegeringes sind

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)

(4) Der Vorstand des Hegeringes besteht aus

1. dem Hegeringleiter

2. dem stellvertretenden Hegeringleiter

3. dem Schriftführer

4. dem Schatzmeister

(5) Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Hegering gerichtlich und außergerichtlich.

(6) Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand hat die Mitglieder laufend über die Angelegenheiten des Hegerings, der KJS und des LJV sowie über aktuelle Fragen des Jagdwesens zu unterrichten und durch Beratung, Fortbildung und gesellschaftliche Veranstaltungen zu betreuen.

2. Der Vorstand des Hegeringes hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung an die Mitglieder ergeht schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen; sie kann unter Einhaltung dieser Frist im Mitteilungsblatt des LJV erfolgen.

3. Der Vorstand kann aus dringenden Gründen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss sie binnen vier Wochen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies fordert.

4. Der Zeitpunkt der Hegeringversammlung ist mit dem Vorstand der KJS rechtzeitig abzustimmen, damit die Teilnahme des KJS-Vorsitzenden oder eines Vorstandsmitgliedes möglich ist.

5. Der Vorstand des Hegeringes beruft im Bedarfsfall Obleute für die Betreuung bestimmter Sachgebiete.

(7) Mitgliederversammlung (Hegeringversammlung)

1. In der Hegeringversammlung sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt.

2. Aufgaben der Hegeringversammlung sind

a) Entgegennahme des Jahresberichtes

b) Genehmigung des Jahresabschlusses

c) Festsetzung des Hegering-Beitrages und ggf. Beschlussfassung über den Haushaltsplan

d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl des Vorstandes

f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern

g) Beschlussfassung über Anträge an die Hegeringversammlung

h) Satzungsänderungen

i) Auflösung des Hegeringes

(8) Die Satzung des Hegeringes bedarf vor Eintragung ins Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

(9) Über den korporativen Beitritt des Hegeringes in einen anderen Verein entscheidet das Präsidium des LJV in Abstimmung mit dem Vorstand der KJS. 

Artikel 9 
Versammlungsniederschriften 

(1) Über alle nach der Satzung vorgesehenen Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die über den wesentlichen Hergang und über die gefassten Beschlüsse berichten muss. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und dem für jede Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterschreiben. Sie bedarf der Zustimmung der nächsten gleichartigen Versammlung.

(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Vorsitzenden der KJS binnen 4 Wochen nach der Versammlung zu übersenden.

Artikel 10
Abstimmung und Wahlen 

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

(2) In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handerheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.

(3) Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder gefordert wird. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 4 Jahren.

(4) Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Zahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Zahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Bei Ausfall eines Gewählten innerhalb der Amtszeit erfolgt Ersatzwahl durch den Vorstand bis zur nächsten, für die Wahl zuständigen Versammlung.

(6) Jeder der Vorstände einschließlich der Obleute bleibt bis zur Neu- oder Wiederwahl bzw. bis zur Neu- oder Wiederberufung im Amt.

(7) In Organe des Hegeringes können diejenigen Mitglieder nicht gewählt werden, die am Wahltag das 70. Lebensjahr vollendet haben. Die vorstehende Regelung gilt analog für die Entsendung bzw. Benennung von Personen in Beiräte, Ausschüsse und Gremien durch den Hegering.

Artikel 11 
Satzungsänderungen 

Bei Satzungsänderungen ist eine 3⁄4-Mehrheit erforderlich. Sie bedürfen vor Eintragung in das Vereinsregister der schriftlichen Zustimmung des Präsidiums des LJV.

Artikel 12 
Verfügungen 

Die Verfügung über Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise durch Jagdabgabe-mittel finanziert worden sind, bedarf der Zustimmung des Präsidiums des LJV.

Artikel 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Hegeringes kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3⁄4-Mehrheit beschlossen werden (Art. 10). In diesem Fall bestellt die Mitgliederversammlung einen Liquidator.

Artikel 14 
Verwendung des Vereinsvermögens, Vermögensanfall

Das bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke bestehende Vermögen ist gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung an eine oder mehrere steuerbegünstigte Körperschaften zur Verwendung zu übertragen, die als besonders förderungswürdig i. S. d. § 10 b Abs. 1 EStG anerkannt sind und der Förderung der Jagd und des jagdlichen Brauchtums, des Naturschutzes und der Landschaftspflege i. S. d. Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder des Bundesnaturschutzgesetzes und/oder der Förderung des Tierschutzes dienen.

Artikel 15 
Erfüllung und Gerichtsstand 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die Angelegenheiten aller Art ist der Sitz des Hegeringes Leichlingen.

Artikel 16 

Die vorstehende Satzung wurde beschlossen von der Mitgliederversammlung des Hegeringes am 30.03.2012 in Leichlingen.

Artikel 17 

Der Vorstand wird ermächtigt, die Neufassung der Satzung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit Bekanntgabe des Eintragungsdatums zu veröffentlichen, sobald die Satzungsänderung im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen worden ist. Er ist befugt, notwendige redaktionelle Änderungen vor der Eintragung vorzunehmen.

Hegering Leichlingen e.V.

Leichlingen, 30.03.2012

Hegering Leichlingen

Hegering Leichlingen e.V.
Johannisberg 23A, 42799 Leichlingen
E-Mail: info@hegering-leichlingen.de
Tel.: 0173-2685393